10. Januar 2019 / Aktuelles aus der Region 10

Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen müssen

Die wichtigsten Regeln für den Winterdienst im Privatbereich

Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen müssen

Schnee macht vielen Menschen Freude, kann aber auch Ärger bereiten – wenn es glatt wird. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen, haften die Eigentümer der anliegenden Häuser,aber manchmal sind auch die Mieter dran.

Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor ihrem Haus
Schlitten fahren, Ski laufen, Schnee­mann bauen – so macht Winter Spaß. Weniger lustig ist er, wenn sich die weiße Pracht in grauen Matsch verwandelt oder über­frierende Nässe den Bürger­steig zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders vorsichtig sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Häuser darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürger­steig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schaden­ersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winter­dienst­pflichten Geldbußen möglich.

Schnee räumen am Morgen
Der Winter­dienst auf öffent­lichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahr­bahnen. Die Verkehrs­sicherungs­pflicht für die Gehwege über­tragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Haupt­punkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feier­tagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr.* Bitter für Lang­schläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.

Einmal Schnee räumen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinder­wagen oder Einkaufs­taschen aneinander vorbeipassen, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürger­steige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schnee­frei sein. Und das dauer­haft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.

Wie oft muss geräumt werden?
Der Schnee ist unver­züglich nach Beendigung des Schnee­falls, bei anhaltendem Schnee­fall mehr­mals in angemessenen Zeit­abständen zu räumen.

Welche Streu­mittel sind erlaubt
Achtung: Streusalz ist oft verboten

Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden: Bei einem starken Schnee­fall sind Anlieger mehr­mals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streu­gut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rück­stände von Streu­mitteln und Schmutz­ablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.

Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee sollte nicht auf die Fahr­bahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispiels­weise im Garten lagern oder in Absprache mit Nach­barn auf einer Park­fläche ein gemein­sames „Schnee­depot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grund­sätzlich auf dem der Fahr­bahn zugewandten Rand der Gehwege anzu­häufen; in den Rinn­steinen und auf den Einfluss­öffnungen der Straßen­entwässerungs­anlagen dürfen Schnee und Eis nicht abge­lagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Halte­stellen­bereichen der öffent­lichen Verkehrs­mittel, gehwegseitig im Bereich von gekenn­zeichneten Behinderten­park­plätzen und auf Radfahr­streifen sowie Radwegen. Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sicht­behin­derungen für den Fahr­zeug­verkehr auf den Fahr­bahnen ausschließt.

Grund­sätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahr­bahn so abge­lagert werden, dass der Verkehr hier­durch nicht mehr als unver­meid­bar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßen­abläufe und Hydranten frei­zuhalten. Eis und Schnee von Grund­stücken darf nicht auf die Straße geschafft werden

Winter­dienst muss im Miet­vertrag geregelt sein
Um Mieter wirk­sam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohn­heits­recht, wonach Erdgeschoss­mieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Ober­landes­gericht Frank­furt, Az. 16 U 123/87). Mieter sind nur zum Räum- und Streu­dienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Miet­vertrag ergibt. Im Miet­vertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden. Im Miet­vertrag muss beispiels­weise stehen, dass die Mieter in einem Haus abwechselnd streuen müssen. Was dann „abwechselnd“ bedeutet, kann sich wiederum aus der Haus­ordnung ergeben. Wenn eine ausdrück­liche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwort­lich.

Auch Berufs­tätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räum­pflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufs­tätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürger­steig vom Schnee zu befreien. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Auto­matisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hoch­betagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee räumen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatz­mann stellen.

Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und über­all einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auch wenn der Bürger­steig auf der einen Seite perfekt gestreut ist, und ich entscheide mich als Fußgänger für die andere Seite, bei der ersicht­lich nicht ausreichend gestreut wurde, muss ich mir bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Da kann man nur jedem raten, auf der gestreuten Seite zu laufen.

 

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