Schnee macht vielen Menschen Freude, kann aber auch Ärger bereiten – wenn es glatt wird. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen, haften die Eigentümer der anliegenden Häuser,aber manchmal sind auch die Mieter dran.
Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor ihrem Haus
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen – so macht Winter Spaß. Weniger lustig ist er, wenn sich die weiße Pracht in grauen Matsch verwandelt oder überfrierende Nässe den Bürgersteig zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders vorsichtig sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Häuser darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen. In einigen Kommunen sind außerdem bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen möglich.
Schnee räumen am Morgen
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr.* Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.
Einmal Schnee räumen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeipassen, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Wie oft muss geräumt werden?
Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu räumen.
Welche Streumittel sind erlaubt
Achtung: Streusalz ist oft verboten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einem starken Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames „Schneedepot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Ebenso wenig vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen sowie Radwegen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
Grundsätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden
Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt sein
Um Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt. Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Pflichten des Mieters geregelt werden. Im Mietvertrag muss beispielsweise stehen, dass die Mieter in einem Haus abwechselnd streuen müssen. Was dann „abwechselnd“ bedeutet, kann sich wiederum aus der Hausordnung ergeben. Wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Auch Berufstätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räumpflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürgersteig vom Schnee zu befreien. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Automatisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hochbetagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee räumen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatzmann stellen.
Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und überall einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Auch wenn der Bürgersteig auf der einen Seite perfekt gestreut ist, und ich entscheide mich als Fußgänger für die andere Seite, bei der ersichtlich nicht ausreichend gestreut wurde, muss ich mir bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Da kann man nur jedem raten, auf der gestreuten Seite zu laufen.
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